*        3. Stellungnahme anlässlich des neuen Hochschulrahmengesetzes

*        Hintergründe und Kommentar zum 5. Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes: Juniorprofessur / Befristung

 

 

 

3. STELLUNGNAHME ANLÄSSLICH DES NEUEN HOCHSCHULRAHMENGESETZES

(5. HRGÄndG):

Reform des Hochschuldienstrechts

 

Mit der Novelle zum Hochschulrahmengesetz hat die Bundesregierung tiefgreifende Veränderungen des Dienst- und Besoldungsrechts sowie der Personalstrukturen der deutschen Universitäten eingeleitet. Dies geschah gegen die ebenso wohlbegründeten wie dringlichen Empfehlungen von zahlreichen Fachleuten, Fakultätentagen, wissenschaftlichen Fachverbänden (darunter auch der Deutsche Germanistenverband (DGV)) und Interessenvertretungen (der verschiedenen akademischen Mitgliedschaftsgruppen). Daß auch seit Verabschiedung der Novelle die massive öffentliche Kritik keineswegs verstummt ist, kann daher kaum verwundern.

Im Zentrum dieser Kritik stehen gegenwärtig insbesondere die vorgesehene Ausgestaltung der sog. ‘Juniorprofessur’ sowie die Befristung der Beschäftigungszeiten des akademischen Nachwuchses auf zwölf Jahre; der Deutsche Germanistenverband (DGV) hat hierzu jüngst in einer Resolution erneut Stellung genommen. Nicht weniger gravierende Negativfolgen für die gesellschaftliche Stellung und die zukünftige Entwicklung von Hochschulen und akademischer Wissenschaft besitzen aber auch weitere Bestimmungen der Dienstrechtsreform. Sie betreffen in besonderer Weise zumal die Geistes-, Kultur- und Sozialwissenschaften und unter diesen auch die Germanistik an den deutschen Universitäten (und in Baden-Württemberg zudem an den Pädagogischen Hochschulen).

Dies gilt etwa für die faktische Abschaffung der Habilitation gegen den nahezu einhelligen Widerstand aller Vertreter und Verbände der deutschen Geisteswissenschaften. Schon jetzt ist absehbar, daß diese Abschaffung sich auf die wissenschaftliche Entwicklung dieser Disziplinen besonders schädlich auswirken wird: In ihnen - und so auch in der Germanistik - kommt bis heute den Habilitationsschriften ein wesentlicher Anteil an der Weiterentwicklung der Wissenschaft auf hohem und höchstem Niveau zu. Das Habilitationsverfahren stellt selbst dort, wo es in Einzelheiten reformbedürftig sein mag, für die Erarbeitung eines solchen ‘zweiten Buches’ einen insgesamt transparenten institutionellen Rahmen bereit. Daß dieser Rahmen jetzt beseitigt und zugleich die funktional unklare, in sich widersprüchlich ausgestaltete und institutionell überforderte Juniorprofessur als regelhafter Weg zur Professur privilegiert wird, dies wird - neben allen strukturellen und sozialen Konsequenzen - zu dramatischen Einbußen von Forschungsqualität und Forschunspotentialen in den genannten Wissenschaften führen.

Vergleichbare und gleichermaßen negative Konsequenzen werden sich aus der Neuregelung der Professorenbesoldung ergeben. Ganz unabhängig von deren tatsächlicher Höhe werden die gesetzlich neu etablierten Verteilungs- und Vergabemechanismen faktische Deklassierungen sowie erhebliche Ansehensverluste der geistes-, kultur- und sozialwissenschaftlichen Disziplinen (und keineswegs nur ihrer Vertreter) an den deutschen Universitäten bewirken.

          Sie werden in der Praxis zu einer Umverteilung der Personalmittel zu Lasten jener Disziplinen führen, in denen außerhalb der Universitäten kaum oder nur in sehr eingeschränkter Zahl wissenschaftliche Arbeitsplätze zur Verfügung stehen.

          Sie werden wissenschaftliche Erkenntnisinteressen auch in den Geisteswissenschaften vielfältig durch die Suche nach finanziellem Vorteil ersetzen, indem sie an die Stelle von ‘Reputation’ als zentralem Prinzip der Selbststeuerung in den Wissenschaften die Regeln finanzieller Gratifikationen rücken.

          Sie werden noch deutlicher als bisher schon dazu führen, daß Tätigkeiten in der Wissenschaftsverwaltung gegenüber den Leistungen im Kernbereich von wissenschaftlicher Forschung und akademischer Lehre bevorzugt werden.

          Sie werden die eingespielten und sensiblen Balancen zwischen quantitativem Output und der Qualität von Forschung, zwischen dem Meß- und Zählbaren einerseits und den nicht-quantitativen Formen des Erkenntnisgewinns andererseits dramatisch zu Lasten letzterer verschieben.

Diese Effekte der Neuregelung der Professorenbesoldung waren möglicherweise nicht gewollt. Jedenfalls aber sind sie absehbar. Diese erheblichen Gefahren werden verstärkt durch gleichgerichtete Entwicklungen im Universitäts- und Wissenschaftssystem (Unterfinanzierung der Hochschulen, Rückzug des Staates aus der Forschungsfinanzierung, hektische Beschleunigung der Evaluationsintervalle usw.). Es werden sich, kommt es nicht zu einschneidenden Korrekturen, durch die Neuregelung schleichende, doch schwerwiegende Veränderungen jenes Wissens ergeben, das die Germanistik und ihre Nachbardisziplinen für die Gesellschaft insgesamt produzieren und aktuell halten. Aufs Ganze gesehen, drohen deutliche Niveauverluste von wissenschaftlicher Forschung, akademischer Bildung und universitärer Ausbildung.

Nach Auffassung des Deutschen Germanistenverbandes (DGV) sind aus diesen Gründen die genannten Neuregelungen in ihrer derzeitigen Form Ausdruck einer Politik, die den Prinzipien von Bildung und Wissenschaft in Wahrheit mit Unverständnis gegenübersteht. Eine solche Einstellung verkennt grundlegende gesellschaftliche Aufgaben für eine Zukunft, die durch Wissen und Wissensinnovation zentral bestimmt wird.

Eine Fortsetzung dieser Politik wird letztlich die Freiheit von Forschung und Lehre, die beiden Grundgaranten für eine innovationsfähige Gesellschaft, gefährden und sie wird in den Universitäten und in der universitären Wissenschaft vieles von dem verkümmern lassen, was Voraussetzung für ihren gesellschaftlich notwendigen Beitrag zum öffentlichen Gebrauch der Vernunft ist. Neugierde, ergebnisoffene Erkenntnissuche, kritische kulturelle Selbstbeobachtung, Vielfalt der Gegenstände wie der Formen des Denkens und Redens, aber auch etwa die Muße als Möglichkeitsbedingung intellektueller Hochleistungen oder Irrtümer: Sie sind nicht residuale Störfaktoren, sondern notwendige und zentrale Treibmittel einer kulturell reichen und intellektuell vielfältigen Entwicklung unserer Gesellschaft. Wer die unentwegte Rede von der wachsenden Bedeutung der Bildung in der sogenannten ‘Wissensgesellschaft’ ernst nehmen will, der darf die institutionellen Voraussetzungen solcher Entwicklung nicht beseitigen.

Der Deutsche Germanistenverband (DGV) appelliert daher – und dies zum wiederholten Mal – mit großem Ernst an alle, die in der Bundes- und Landespolitik wie in den Verwaltungen Verantwortung tragen:

          Berücksichtigen Sie bei den bevorstehenden Korrekturen der Dienstrechtsreform sowie bei deren Umsetzung in Landesrecht die differenzierten Belange aller Wissenschaftsdisziplinen!

          Verhindern Sie, daß der legitime Anspruch der Gesellschaft, über die mit öffentlichen Mitteln in der Universität erbrachten Leistungen informiert zu sein, nicht auf die bloß ökonomischen Effekte verkürzt wird!

          Erhalten und schaffen Sie eine Universität, in der die Studierenden wie die Lehrenden und Forschenden von ihren grundgesetzlich verbrieften Freiheiten und Pflichten zum allgemeinen Wohl Gebrauch zu machen in der Lage sind!

 

Prof. Dr. Dr.h.c. Konrad Ehlich

Prof. Dr. Peter Strohschneider

1. Vorsitzender des DGV

Mitglied des Vorstands des DGV

 

 

Ludwig-Maximilians-Universität

Institut für Deutsch als Fremdsprache/

Transnationale Germanistik

Ludwigstr. 27, D-80539 München

Tel: 089/2180-2117, Fax: -3999

E-Mail: scheiter@lrz.uni-muenchen.de

 

München TU Dresden

Institut für Germanistik

Mediaevistik und Frühneuzeitforschung

D-01062 Dresden

Tel.: 0351 / 463-32787, Fax –37191

Email: kirchhef@Rcs1.urz.tu-dresden.de

 

 

 

 

Dr. des. Corinna Laude (Mitglied des Vorstands des DGV)

Germanistisches Institut der RWTH Aachen

Ältere Deutsche Literatur

Eilfschornsteinstr. 15

52062 Aachen

E-Mail: c.laude@germanistik.rwth-aachen.de

 

Hintergründe und Kommentar zum 5. Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes (5. HRGÄndG): Juniorprofessur / Befristung[1]

 

Vorab:

Wesentlich an dieser Reform des HRG ist die Einführung der Juniorprofessur als Regelqualifikationsweg für den Zugang zu einer ordentlichen Professur sowie die Festsetzung einer Höchstbeschäftigungsdauer für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in befristeten Arbeitsverhältnissen (die Veränderungen im Professoren-Besoldungsrecht, das nunmehr „leistungsbezogen“  orientiert und aufgrund des - so steht zu befürchten - rein quantitativ ausgerichteten ‚Leistungs‘begriffes für die Geisteswissenschaften hochproblematisch ist, bedürfen einer gesonderten Betrachtung und bleiben im folgenden unberücksichtigt). Trotz der hehren Ziele (Stärkung der Leistungs- und Innovationsfähigkeit des Wissenschafts- und Forschungssystems etc.), die die Bundesregierung mit dieser Gesetzesänderung verbindet, stellt sie sich bei genauerem Blick als ein Desaster heraus: Hier seien vorab kurz und knapp die wesentlichsten negativen Aspekte aus geisteswissenschaftlicher Sicht auf den Punkt gebracht[2]:       

- Die Juniorprofessur ist ein Instrument, um billige Arbeitskräfte (ohne stabile Aussichten auf eine weitere Beschäftigung im wissenschaftlichen Sektor) für den akademischen Betrieb zu produzieren und auf diese Weise im Hochschulbereich erneut Einsparungen zu erzielen. Aufgrund des aberwitzigen Anforderungsprofils wird die Juniorprofessur zu einer Qualitätsverschlechterung sowohl in der Forschung als auch in der akademischen Lehre beitragen, was gerade in Zeiten des durch die PISA-Studie nachgewiesenen Bildungsnotstandes in der Bundesrepublik fatale Konsequenzen hat.

- Die Juniorprofessur stellt für den Fortbestand der geisteswissenschaftlichen Institute eine erhebliche Bedrohung dar, denn sie gefährdet deren Planungssicherheit und Stellenbestand.

- Der Umgang mit dem jetzt vorhandenen wissenschaftlichen Nachwuchs, den dieses Gesetz zu erkennen gibt, zeugt von menschen- und wissenschaftsverachtendem Zynismus.

Im folgenden sind die wesentlichen Aspekte der Gesetzesänderung aufgeführt und im zweiten Schritt kommentiert.

 

Die wesentlichen Veränderungen - und deren Problematik:

 

1. Die Neugestaltung des Qualifikationsweges der Hochschullehrerinnen und -lehrer (Einrichtung der Juniorprofessur): Künftig sind als Einstellungsvoraussetzungen für Professoren folgende Kriterien vorgesehen (Zit. 5. HRGÄndG.[3], § 44):

„1. ein  abgeschlossenes Hochschulstudium,

2. pädagogische Eignung,

3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird, oder besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit und

4. darüber hinaus je nach den Anforderungen der Stelle

a) zusätzliche wissenschaftliche Leistungen (Absatz 2 [= „Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe a werden in der Regel im Rahmen einer Juniorprofessur erbracht.“ Ausnahmefälle s. unter b) und c), sie entsprechen dem, was in vielen Fächern außerhalb der Geisteswissenschaften auch vor der Reform schon gültig war]),

b) zusätzliche künstlerische Leistungen oder

c) besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen.“

 

Kommentar: Damit ist die Habilitation und mit ihr das - auch Schutz bietende (s. dazu den folgenden Kommentar) - Assistenten-Arbeitsverhältnis abgeschafft: Wer Professor werden will, muß nun zwar nicht mehr das z.T. fragwürdige Habilitationsverfahren über sich ergehen lassen, doch er muß nun meist ohne nennenswerte Universitätserfahrung in arbeitsintensiver Lehre und kräftezehrender Selbstverwaltung durch die Schinderei der Juniorprofessur hindurch (s. dazu ebenfalls den folgenden Kommentar).

 

Die Ausgestaltung der Juniorprofessur:

- zeitliche Zugangsmöglichkeiten: Promotions- und Beschäftigungsphase vor der Juniorprofessur sollen insgesamt nicht mehr als sechs Jahre betragen Gemäß den - dem Inkrafttreten des Gesetzes vorauseilenden - aktuellen Juniorprofessur-Ausschreibungen darf der Zeitpunkt der Promotion nicht länger als fünf Jahre zurückliegen.

- Dauer: Die Juniorprofessur ist auf maximal zwei mal drei Jahre befristet. Nach den ersten drei Jahren findet eine Evaluation statt (s. u.). Besteht der Kandidat diese Evaluation nicht, so scheidet er nach Ablauf des dritten Jahres aus (es besteht die Verlängerungsmöglichkeit um ein weiteres Jahr).

- Evaluation: Vorgesehen ist nach den ersten drei Jahren eine interne Lehr- und eine externe Forschungsevaluation (deren Kriterien jeweils nicht spezifiziert sind).

- Aufgaben / Status: Juniorprofessoren erwartet eine zeitlich gestaffelte Lehrverpflichtung von 4 bis schließlich 8 SWS. Daneben müssen sie weitere wissenschaftliche Leistungen erbringen, konkret in den Geisteswissenschaften das „zweite Buch“[4] schreiben und sonstige Publikationen vorlegen, in der akademischen Selbstverwaltung tätig sein sowie Examina und Promotionen betreuen und Drittmittel einwerben.

 

Kommentar:

Das vollkommen unrealistische Anforderungsprofil der Juniorprofessur: Der Juniorprofessor muß in sechs Jahren forschen wie ein Habilitand (nämlich das ‚zweite Buch‘ schreiben und möglichst weitere Veröffentlichungen vorweisen), die vollen Lehraufgaben eines Professors übernehmen (d.h. bis zu vier Lehrveranstaltungen durchführen und die Studierenden vom Erstsemester bis zur Promotion betreuen), Drittmittel einwerben sowie in der akademischen Selbstverwaltung, also der Gremienarbeit, tätig sein, d.h. er muß Habilitanden- und Professorenfunktionen in Personalunion übernehmen - allerdings ohne Erfahrung, ohne verwaltungstechnische Unterstützung und mit weit niedrigerem Gehalt. Er muß eigentlich noch besser funktionieren als ein ordentlicher Professor, denn ihm droht bei Versagen auf nur einer dieser Ebenen (Lehre, [Drittmittel-]Forschung, akademische Selbstverwaltung) nach der Zwischenevaluation nach drei Jahren der endgültige Rausschmiß aus der Universität. Und er muß all dies tun in Konkurrenz zu den ordentlichen Professoren, was letztlich heißt, daß ihn weder die für die Evaluation wichtigen Examenskandidaten und Promovenden in vergleichbarem Maße als Betreuer wählen werden, noch daß er bei Drittmittelgebern dieselben Chancen hat wie erfahrene Fachvertreter. Angesichts dessen wird diese arme (was durchaus auch monetär gemeint ist) eierlegende Wollmilchsau nicht umhin können, sich auf bestimmte Anforderungsbereiche zu konzentrieren. Daß dazu nicht zwingend die Lehre gehören wird (Studierende sind mit ein paar modischen Tricks allzu leicht zufriedenzustellen), liegt auf der Hand, so daß das neue Gesetz auch negative Konsequenzen für die Studierenden haben wird.

Fazit: Das aberwitzige Anforderungsprofil der Juniorprofessur wird wissenschaftliche Forschung zum Trend-orientierten Hasardspiel mit ungeprüften oder oberflächlich abgesicherten Ergebnissen machen und die akademische Lehre zur Quizshow verkommen lassen.

 

Die Frauen- und Familienfeindlichkeit des Gesetzes: Der Juniorprofessor, insbesondere der weibliche,  wird - obschon im besten biologischen Reproduktionsalter - ein Mensch sein, der auf Familie und Kinder verzichtet, weil sich diese Reproduktionstätigkeiten kaum mit dem Produktionsdruck vereinbaren lassen, dem er sechs Jahre lang unterworfen ist. Nicht zuletzt deshalb ist dieses Gesetz höchst frauen- und familienfeindlich, denn bekanntlich lastet das Familienmanagement immer noch überwiegend auf den Frauen.

 

Die Lüge von der ‚großen Freiheit‘: Der Gesetzgeber geht davon aus, den Juniorprofessor durch die Abschaffung der Habilitation aus dem Joch der Abhängigkeit von ‚professores' entlassen zu haben. - Daß er durch die Evaluation nun nicht mehr nur personell, sondern auch institutionell und gremienspezifisch in Abhängigkeit gerät und sowohl seine Veranstaltungen als auch seine Forschungstätigkeit dem jeweiligen Instituts- oder Fachbereichsklima (und mit Blick auf externe Gutachter auch den aktuellen Forschungsmoden) anpassen muß, mithin von der großen Freiheit keineswegs die Rede sein kann, ist dem Gesetzgeber völlig entgangen.

 

Die Problematik einer Aufweichung des Hausberufungsverbotes - und ihrer Halbherzigkeit: Juniorprofessuren sollen eingerichtet werden mit Blick auf später vakant werdende ordentliche Professuren, die gegebenenfalls der Juniorprofessor erhalten kann (eine Entfristung der Juniorprofessur-Stelle nach amerikanischem tenure track-Muster ist nicht vorgesehen, sondern allenfalls der Wechsel in eine ordentliche Professur.) Dies stellt eine Aufweichung des Hausberufungsverbotes dar. Diese Regelung wird bei einer umgehenden Besetzung der in den kommenden Jahren vermehrt frei werdenden Lebenszeitprofessuren durch evaluierte Juniorprofessoren (bislang sind 6000 insgesamt vorgesehen) erneut dafür sorgen, daß diese Lebenszeit-Stellen (wie in den 70er Jahren schon einmal geschehen) für die nächsten dreißig Jahre blockiert wären und die folgenden Generationen des wissenschaftlichen Nachwuchses abermals keine nennenswerte Chance auf eine Berufung hätten.

Hinzu kommt, daß dem Juniorprofessor auch bei positiver Evaluation keine ordentliche Professur nach Ablauf seiner sechs Jahre garantiert werden kann, so daß er danach trotz erfolgreicher Qualifikation eventuell in der Arbeitslosigkeit enden wird (nämlich dann, wenn keine ordentliche Professur frei ist und er die auf 12 Jahre begrenzte Höchstbeschäftigungsdauer für eine befristete wissenschaftliche Tätigkeit ausgeschöpft hat, s. u.).

 

Die „Implementation“ der Juniorprofessur:    Juniorprofessuren sind nicht mehr einzelnen Professoren zugeordnet, sondern an den Fachbereichen angesiedelt. „Freigewordene Juniorprofessuren sollen von den Hochschulen unter Leistungs-, Struktur- und Bedarfsgesichtspunkten neu an die Fachbereiche vergeben werden. Die Stellen sind daher keine ‚Erbhöfe‘ der Fachbereiche.“[5]

 

Kommentar: Die Zuweisung von Juniorprofessuren obliegt der Hochschulverwaltung - das heißt für die Geisteswissenschaften: Völlige Aufgabe der Planungssicherheit, denn alle sechs Jahre muß neuerlich gebangt werden, ob man - hat man einmal Glück bzw. einen gnädigen Rektor gehabt und eine Juniorprofessur ergattert - wieder eine solche zugewiesen bekommt. Angesichts des nun schon seit Jahren außerordentlich geisteswissenschaftsfeindlichen Klimas in dieser Gesellschaft, deren ‚Diskurs der Macht‘ eine Wissenschaft fordert (und auf der Ebene der Hochschulverwaltungen zusehends auch durchsetzt!), die auf schnellste ökonomische Verwertbarkeit ausgerichtet ist und die sogen. ‚Lebenswissenschaften‘ präferiert, bedeutet dies eine weitere wesentliche Verschlechterung unserer Situation! Zu befürchten ist letztlich sogar eine noch systematischere Demontage der Geisteswissenschaften, als sie ohnehin schon lange betrieben wird. 

 

2. Die Konsequenzen für den jetzt vorhandenen wissenschaftlichen Nachwuchs: Das neue Gesetz soll in seinen Bestimmungen zur Juniorprofessur (als Regelzugang zur Professur) in zehn Jahren (zum 31.12.2010) gültig sein. Für den jetzt nicht nach den Kriterien der Juniorprofessur qualifizierten Nachwuchs (konkret für PDs und für Habilitanden) gilt diese Übergangsfrist von zehn Jahren. Aber andere Neuregelungen greifen bereits jetzt:

 

Die Abschaffung der C1- und C2-Stellen: Die Stellen für Juniorprofessuren „sollen durch Umwandlung aus den künftig wegfallenden Stellen für wissenschaftliche Assistenten, Oberassistenten/Oberingenieure und Hochschuldozenten geschaffen werden.“[6]

 

Kommentar:     Für den jetzt vorhandenen Nachwuchs heißt dies,

- daß die PDs keine Oberassistenz-Stellen mehr erhalten werden, auf denen sie die in den Geisteswissenschaften durchschnittlich 4-5 Jahre lange Wartezeit bis zum ‚Ruf‘ überbrücken können: Sie werden ‚arbeitslos‘ - und dem Wissenschaftsbetrieb gehen wichtige intellektuelle Ressourcen verloren;

- daß die jetzt Promovierten entweder das Glück (oder Pech) haben, bald auf eine Juniorprofessur zu ‚passen‘ oder eine (eventuell neuerliche) befristete WiMi-Stelle ergattern zu können, die eigentlich das Ende der wissenschaftlichen Laufbahn darstellt, weil sie keine Juniorprofessur ist und damit nicht den Regel-Kriterien des Zugangs zur Professur genügt.

Zu befürchten ist außerdem die Umwandlung von C3-, wenn nicht gar von C4-Stellen in die erheblich billigeren Juniorprofessuren. Damit verschärfte sich das Problem der Planungsunsicherheit bzw. das des Stellenabbaus vor allem an den geisteswissenschaftlichen Instituten.

 

Die Befristung: Laut §§ 57a-f gilt ab Inkrafttreten des neuen HRG (also ab jetzt / bald und nicht erst in zehn Jahren wie im Falle der Abschaffung der Habilitation) folgendes Zeitschema:

Vor der Promotion / während der Promotionsphase darf eine Beschäftigung (als Inhaber eines Doktorandenstipendiums, an Hochschulen, Forschungsinstituten und / oder in Drittmittelprojekten und mit mindestens einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit) von maximal 6 Jahren erfolgen (auf diese 6 Jahre werden auch Beschäftigungszeiten als wissenschaftliche Hilfskraft, nicht jedoch als studentische Hilfskraft, angerechnet). Nach Ausschöpfung dieser 6 Jahre kann nur noch eine Beschäftigung gemäß TzBfG erfolgen (dazu s. unten).

Nach der Promotion und bis zur Berufung auf eine ‚ordentliche‘ Professur darf nochmals eine Beschäftigung (als Inhaber eines Postdoktorandenstipendiums, an Hochschulen, Forschungsinstituten und / oder in Drittmittelprojekten und mit mindestens einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit) von maximal 6 Jahren erfolgen (wer in der Promotionsphase die 6 Jahre nicht ausgeschöpft hat, kann sich den verbleibenden Rest nun anrechnen lassen; in der Medizin sind insgesamt 15 Jahre befristeter Beschäftigung vorgesehen). Nach Ausschöpfung dieser 6 Jahre kann nur noch eine Beschäftigung gemäß TzBfG erfolgen (dazu s. unten).

Angerechnet werden auf diese 6 + 6 Jahre diverse gesetzlich andernorts geregelte ‚Beurlaubungszeiten‘ (Pflege von Kindern oder pflegebedürftigen Familienangehörigen; Grundwehr- und Zivildienst etc.).

 

Was ist das TzBfG?      Das „Teilzeit- und Befristungsgesetz“, das die amtierende Bundesregierung entwickelt hat und das seit 2001 in Kraft ist, regelt befristete Arbeitsverhältnisse neu. Im wesentlichen besagt es, daß befristete Arbeitsverhältnisse keiner Begründung bedürfen, wenn es sich um erstmalige Arbeitsverhältnisse zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber handelt und wenn das Arbeitsverhältnis nicht länger als zwei Jahre andauert. Für alle anderen Fälle (Anschlußverträge und Befristung auf mehr als zwei Jahre) muß laut neuem TzBfG der Arbeitgeber eine profunde Begründung für den Abschluß eines befristeten Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitgeber angeben. Die anzugebende Begründung für eine befristete Beschäftigung hingegen ist derartig komplex[7], daß sich Universitätsverwaltungen auf diese Arbeit kaum einlassen werden (und es jetzt schon nicht tun[8]), weil die Gefahr zu groß erscheint, daß der Arbeitnehmer sich aufgrund einer juristisch nicht stichhaltigen Begründung der Befristung vor dem Arbeitsgericht in die Stelle ‚einklagt‘.

Mit anderen Worten: Von der Möglichkeit, nach Ablauf der 12-Jahresfrist auf das TzBfG gründende befristete Arbeitsverträge abzuschließen, wird keine Universitätsverwaltung Gebrauch machen!

 

Kommentar:     Hier liegt das akute Problem! Laut Gesetz darf ab jetzt niemand länger als insgesamt 12 Jahre im wissenschaftlichen Bereich (als Inhaber eines Doktoranden- oder Postdoktorandenstipendiums, in Hochschulen, Forschungsinstituten und / oder Drittmittelprojekten) in befristeter Anstellung beschäftigt sein. Das trifft nicht nur PDs[9] und übersieht damit völlig, daß in den Geisteswissenschaften durchschnittlich 4-5 Jahre vergehen, bis ein PD einen Ruf erhält, das trifft auch schon den Nachwuchs in der Promotionsphase, wenn er länger als 6 Jahre beschäftigt ist, ohne promoviert zu sein. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung versucht, sich mit dem TzBfG aus der Affäre zu ziehen, doch selbiges wird aus den genannten Gründen nicht angewandt!

Außerdem berücksichtigt diese Befristungsregelung nicht, daß viele qualifizierte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler grundsätzlich in befristeten Arbeitsverhältnissen, nämlich in der Projekt-Forschung, tätig sind.

Intention der Bundesregierung ist es (in Übereinstimmung mit den Gewerkschaften), die angeblich unsoziale Arbeitsform der befristeten Beschäftigung abzuschaffen bzw. zu minimieren, - daß dieses paternalistische und angesichts des modernen Arbeitsmarktes anachronistische Ansinnen an den Bedürfnissen des Wissenschaftsbetriebes völlig vorbei geht und obendrein Hunderte, wenn nicht Tausende von Menschen vor das Nichts stellt, nämlich nicht nur in die Arbeitslosigkeit entläßt, sondern auch eine vollständige berufliche Umorientierung von ihnen erzwingt, und daß damit gleichzeitig wertvolles Wissen „verschrottet“ wird, ist offenbar bewußt einkalkuliert.[10]

 

 



[1]Die folgenden Ausführungen entsprechen im wesentlichen der Position des Vorstandes des DGV (Hochschulgruppe), vgl. dessen „2. Stellungnahme anlässlich des neuen Hochschulrahmengesetzes (5.HRGÄndG): ‚Verschrottung‘ der heutigen, Verpulverung der künftigen Generation“ (erscheint in den Mitteilungen des Deutschen Germanistenverbandes, Heft 1/2002: Die hochschulpolitische Situation der Geisteswissenschaften. Hrsg. v. Petra Boden u. Holger Dainat.)

[2]Nachdrücklich verwiesen sei auch auf die homepage von www.wissenschaftlichernachwuchs.de, die viele Informationen zum Thema bereitstellt, sowie auf die Dokumentation der Diskussion zur HRG–Reform im Besucherforum von www.mediaevum.de: www.mediaevum.de/cgi-bin/ikonboard/topic.cgi?forum=7&topic=4.

[3]Ich zitiere den Gesetzentwurf in der Version der Drucksache 14/6853 (31.08.2001) des Deutschen Bundestages (14. Wahlperiode) in Gestalt der pdf-Datei: www.bmbf.de/pub/bt_drs_hrg.pdf.

[4]Vgl. Gesetzentwurf (wie Anm. 3), S. 16.

[5]Vgl. Gesetzentwurf (wie Anm. 3), S. 16.

[6]Vgl. Gesetzentwurf (wie Anm. 3), S. 39.

[7]Vgl. dazu den auf die Hochschulsituation zugeschnittenen Artikel von den Juristen Ulrich Preis u. Andreas Hausch, zugänglich als pdf-Datei: http://www.uni-koeln.de/jur-fak/instsozr/aktuell/neuordnung_hrg. pdf

[8]In den Medien wurden bereits erste Fälle dokumentiert (vgl. z.B. Ulrich Herbert: „Die Posse. Massenentlassungen werden ausgegeben als Hochschulreform“, in: Süddeutsche Zeitung vom 9.1.2002, S. 13; die ZDF-Sendung Frontal 21 berichtete am 15.1.2002 über den Fall des Historikers und Privatdozenten Dr. Tassilo Schmidt von der Universität Bielefeld, der - trotz herausragender wissenschaftlicher Qualifikation - sein internationales Forschungsprojekt nicht wird beantragen können).

[9]Vgl. Anm. 8.

[10]Von der „Verschrottung“ der Generation der PDs ist jedenfalls im Bundesministerium für Bildung und Forschung die Rede, vgl. Ulrich Herbert: „Die Posse“ (wie Anm. 8).