3.
Stellungnahme anlässlich des neuen
Hochschulrahmengesetzes
Mit der Novelle zum Hochschulrahmengesetz hat die
Bundesregierung tiefgreifende Veränderungen des Dienst- und Besoldungsrechts
sowie der Personalstrukturen der deutschen Universitäten eingeleitet. Dies
geschah gegen die ebenso wohlbegründeten wie dringlichen Empfehlungen von
zahlreichen Fachleuten, Fakultätentagen,
wissenschaftlichen Fachverbänden (darunter auch der Deutsche Germanistenverband
(DGV)) und Interessenvertretungen (der verschiedenen akademischen
Mitgliedschaftsgruppen). Daß auch seit Verabschiedung der Novelle die massive
öffentliche Kritik keineswegs verstummt ist, kann daher kaum verwundern.
Im
Zentrum dieser Kritik stehen gegenwärtig insbesondere die vorgesehene
Ausgestaltung der sog. ‘Juniorprofessur’
sowie die Befristung der
Beschäftigungszeiten des akademischen Nachwuchses auf zwölf Jahre; der Deutsche
Germanistenverband (DGV) hat hierzu jüngst in einer Resolution erneut Stellung
genommen. Nicht weniger gravierende Negativfolgen für die gesellschaftliche
Stellung und die zukünftige Entwicklung von Hochschulen und akademischer
Wissenschaft besitzen aber auch weitere Bestimmungen der Dienstrechtsreform.
Sie betreffen in besonderer Weise zumal die Geistes-, Kultur- und
Sozialwissenschaften und unter diesen auch die Germanistik an den deutschen
Universitäten (und in Baden-Württemberg zudem an den Pädagogischen
Hochschulen).
Dies gilt
etwa für die faktische Abschaffung der
Habilitation gegen den nahezu einhelligen Widerstand aller Vertreter und
Verbände der deutschen Geisteswissenschaften. Schon jetzt ist absehbar, daß
diese Abschaffung sich auf die wissenschaftliche Entwicklung dieser Disziplinen
besonders schädlich auswirken wird: In ihnen - und so auch in der Germanistik -
kommt bis heute den Habilitationsschriften ein wesentlicher Anteil an der
Weiterentwicklung der Wissenschaft auf hohem und höchstem Niveau zu. Das
Habilitationsverfahren stellt selbst dort, wo es in Einzelheiten
reformbedürftig sein mag, für die Erarbeitung eines solchen ‘zweiten Buches’
einen insgesamt transparenten institutionellen Rahmen bereit. Daß dieser Rahmen
jetzt beseitigt und zugleich die funktional unklare, in sich widersprüchlich
ausgestaltete und institutionell überforderte Juniorprofessur als regelhafter
Weg zur Professur privilegiert wird, dies wird - neben allen strukturellen und
sozialen Konsequenzen - zu dramatischen Einbußen von Forschungsqualität und Forschunspotentialen in den genannten Wissenschaften
führen.
Vergleichbare
und gleichermaßen negative Konsequenzen werden sich aus der Neuregelung der Professorenbesoldung ergeben. Ganz
unabhängig von deren tatsächlicher Höhe werden die gesetzlich neu etablierten
Verteilungs- und Vergabemechanismen faktische Deklassierungen sowie erhebliche
Ansehensverluste der geistes-, kultur- und sozialwissenschaftlichen Disziplinen
(und keineswegs nur ihrer Vertreter) an den deutschen Universitäten bewirken.
• Sie werden
in der Praxis zu einer Umverteilung der Personalmittel zu Lasten jener
Disziplinen führen, in denen außerhalb der Universitäten kaum oder nur in sehr
eingeschränkter Zahl wissenschaftliche Arbeitsplätze zur Verfügung stehen.
• Sie werden
wissenschaftliche Erkenntnisinteressen auch in den Geisteswissenschaften
vielfältig durch die Suche nach finanziellem Vorteil ersetzen, indem sie an die
Stelle von ‘Reputation’ als zentralem Prinzip der Selbststeuerung in den
Wissenschaften die Regeln finanzieller Gratifikationen rücken.
• Sie werden
noch deutlicher als bisher schon dazu führen, daß Tätigkeiten in der
Wissenschaftsverwaltung gegenüber den Leistungen im Kernbereich von
wissenschaftlicher Forschung und akademischer Lehre bevorzugt werden.
• Sie werden
die eingespielten und sensiblen Balancen zwischen quantitativem Output und der
Qualität von Forschung, zwischen dem Meß- und Zählbaren einerseits und den
nicht-quantitativen Formen des Erkenntnisgewinns andererseits dramatisch zu
Lasten letzterer verschieben.
Diese
Effekte der Neuregelung der Professorenbesoldung waren möglicherweise nicht
gewollt. Jedenfalls aber sind sie absehbar. Diese erheblichen Gefahren werden
verstärkt durch gleichgerichtete Entwicklungen im Universitäts- und
Wissenschaftssystem (Unterfinanzierung der Hochschulen, Rückzug des Staates aus
der Forschungsfinanzierung, hektische Beschleunigung der Evaluationsintervalle
usw.). Es werden sich, kommt es nicht zu einschneidenden Korrekturen, durch die
Neuregelung schleichende, doch schwerwiegende Veränderungen jenes Wissens
ergeben, das die Germanistik und ihre Nachbardisziplinen für die Gesellschaft
insgesamt produzieren und aktuell halten. Aufs Ganze gesehen, drohen deutliche
Niveauverluste von wissenschaftlicher Forschung, akademischer Bildung und
universitärer Ausbildung.
Nach
Auffassung des Deutschen Germanistenverbandes (DGV) sind aus diesen Gründen die
genannten Neuregelungen in ihrer derzeitigen Form Ausdruck einer Politik, die
den Prinzipien von Bildung und Wissenschaft in Wahrheit mit Unverständnis
gegenübersteht. Eine solche Einstellung verkennt grundlegende gesellschaftliche
Aufgaben für eine Zukunft, die durch Wissen und Wissensinnovation zentral
bestimmt wird.
Eine
Fortsetzung dieser Politik wird letztlich die Freiheit von Forschung und Lehre,
die beiden Grundgaranten für eine innovationsfähige Gesellschaft, gefährden und
sie wird in den Universitäten und in der universitären Wissenschaft vieles von
dem verkümmern lassen, was Voraussetzung für ihren gesellschaftlich notwendigen
Beitrag zum öffentlichen Gebrauch der Vernunft ist. Neugierde, ergebnisoffene
Erkenntnissuche, kritische kulturelle Selbstbeobachtung, Vielfalt der Gegenstände
wie der Formen des Denkens und Redens, aber auch etwa die Muße als
Möglichkeitsbedingung intellektueller Hochleistungen oder Irrtümer: Sie sind
nicht residuale Störfaktoren, sondern notwendige und zentrale Treibmittel einer
kulturell reichen und intellektuell vielfältigen Entwicklung unserer
Gesellschaft. Wer die unentwegte Rede von der wachsenden Bedeutung der Bildung
in der sogenannten ‘Wissensgesellschaft’ ernst nehmen will, der darf die
institutionellen Voraussetzungen solcher Entwicklung nicht beseitigen.
Der
Deutsche Germanistenverband (DGV) appelliert daher – und dies zum wiederholten
Mal – mit großem Ernst an alle, die in der Bundes- und Landespolitik wie in den
Verwaltungen Verantwortung tragen:
• Berücksichtigen Sie bei den
bevorstehenden Korrekturen der Dienstrechtsreform sowie bei deren Umsetzung in
Landesrecht die differenzierten Belange aller
Wissenschaftsdisziplinen!
• Verhindern Sie, daß der legitime
Anspruch der Gesellschaft, über die mit öffentlichen Mitteln in der Universität
erbrachten Leistungen informiert zu sein, nicht auf die bloß ökonomischen
Effekte verkürzt wird!
• Erhalten
und schaffen Sie eine Universität, in der die Studierenden wie die Lehrenden
und Forschenden von ihren grundgesetzlich verbrieften Freiheiten und Pflichten
zum allgemeinen Wohl Gebrauch zu machen in der Lage sind!
|
Prof. Dr. Dr.h.c. Konrad
Ehlich |
Prof. Dr. Peter
Strohschneider |
|
1.
Vorsitzender des DGV |
Mitglied
des Vorstands des DGV |
|
|
|
|
Ludwig-Maximilians-Universität Institut
für Deutsch als Fremdsprache/ Transnationale
Germanistik Ludwigstr.
27, D-80539 München Tel: 089/2180-2117, Fax: -3999 E-Mail: scheiter@lrz.uni-muenchen.de |
München
TU Dresden Institut
für Germanistik Mediaevistik
und Frühneuzeitforschung D-01062
Dresden Tel.:
0351 / 463-32787, Fax –37191 |
Dr. des. Corinna Laude (Mitglied des Vorstands des DGV)
Germanistisches Institut der RWTH Aachen
Ältere Deutsche Literatur
Eilfschornsteinstr. 15
52062 Aachen
E-Mail: c.laude@germanistik.rwth-aachen.de
Vorab:
Wesentlich an dieser Reform des
HRG ist die Einführung der Juniorprofessur als Regelqualifikationsweg für den
Zugang zu einer ordentlichen Professur sowie die Festsetzung einer Höchstbeschäftigungsdauer
für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in befristeten
Arbeitsverhältnissen (die Veränderungen im Professoren-Besoldungsrecht, das
nunmehr „leistungsbezogen“ orientiert
und aufgrund des - so steht zu befürchten - rein quantitativ ausgerichteten ‚Leistungs‘begriffes für die Geisteswissenschaften
hochproblematisch ist, bedürfen einer gesonderten Betrachtung und bleiben im
folgenden unberücksichtigt). Trotz der hehren Ziele (Stärkung der Leistungs-
und Innovationsfähigkeit des Wissenschafts- und Forschungssystems etc.), die
die Bundesregierung mit dieser Gesetzesänderung verbindet, stellt sie sich bei
genauerem Blick als ein Desaster heraus: Hier seien vorab kurz und knapp die
wesentlichsten negativen Aspekte aus geisteswissenschaftlicher Sicht auf den
Punkt gebracht[2]:
- Die Juniorprofessur ist ein
Instrument, um billige Arbeitskräfte (ohne stabile Aussichten auf eine weitere
Beschäftigung im wissenschaftlichen Sektor) für den akademischen Betrieb zu
produzieren und auf diese Weise im Hochschulbereich erneut Einsparungen zu
erzielen. Aufgrund des aberwitzigen Anforderungsprofils wird die
Juniorprofessur zu einer Qualitätsverschlechterung sowohl in der Forschung als
auch in der akademischen Lehre beitragen, was gerade in Zeiten des durch die PISA-Studie nachgewiesenen Bildungsnotstandes in der
Bundesrepublik fatale Konsequenzen hat.
- Die Juniorprofessur stellt für
den Fortbestand der geisteswissenschaftlichen Institute eine erhebliche
Bedrohung dar, denn sie gefährdet deren Planungssicherheit und Stellenbestand.
- Der Umgang mit dem jetzt
vorhandenen wissenschaftlichen Nachwuchs, den dieses Gesetz zu erkennen gibt,
zeugt von menschen- und wissenschaftsverachtendem Zynismus.
Im folgenden sind die
wesentlichen Aspekte der Gesetzesänderung aufgeführt und im zweiten Schritt
kommentiert.
Die wesentlichen Veränderungen - und
deren Problematik:
1. Die Neugestaltung des
Qualifikationsweges der Hochschullehrerinnen und -lehrer (Einrichtung der Juniorprofessur): Künftig
sind als Einstellungsvoraussetzungen für Professoren folgende Kriterien
vorgesehen (Zit. 5. HRGÄndG.[3], § 44):
„1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
2. pädagogische Eignung,
3. besondere Befähigung zu
wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion
nachgewiesen wird, oder besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit und
4. darüber hinaus je nach den
Anforderungen der Stelle
a) zusätzliche wissenschaftliche
Leistungen (Absatz 2 [= „Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach
Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe a werden in der Regel im Rahmen einer Juniorprofessur
erbracht.“ Ausnahmefälle s. unter b) und c), sie entsprechen dem, was in vielen
Fächern außerhalb der Geisteswissenschaften auch vor der Reform schon gültig
war]),
b) zusätzliche künstlerische
Leistungen oder
c) besondere Leistungen bei der
Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in
einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, von der mindestens drei Jahre
außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen.“
Kommentar: Damit ist die
Habilitation und mit ihr das - auch Schutz bietende (s. dazu den folgenden
Kommentar) - Assistenten-Arbeitsverhältnis abgeschafft: Wer Professor werden
will, muß nun zwar nicht mehr das z.T. fragwürdige
Habilitationsverfahren über sich ergehen lassen, doch er muß nun meist ohne
nennenswerte Universitätserfahrung in
arbeitsintensiver Lehre und kräftezehrender Selbstverwaltung durch die
Schinderei der Juniorprofessur hindurch (s. dazu ebenfalls den folgenden
Kommentar).
Die Ausgestaltung der Juniorprofessur:
- zeitliche Zugangsmöglichkeiten: Promotions- und
Beschäftigungsphase vor der Juniorprofessur sollen insgesamt nicht mehr als
sechs Jahre betragen Gemäß den - dem Inkrafttreten des Gesetzes vorauseilenden
- aktuellen Juniorprofessur-Ausschreibungen darf der Zeitpunkt der Promotion
nicht länger als fünf Jahre zurückliegen.
- Dauer: Die Juniorprofessur ist auf maximal zwei mal drei
Jahre befristet. Nach den ersten drei Jahren findet eine Evaluation statt (s.
u.). Besteht der Kandidat diese Evaluation nicht, so scheidet er nach Ablauf
des dritten Jahres aus (es besteht die Verlängerungsmöglichkeit um ein weiteres
Jahr).
- Evaluation: Vorgesehen ist nach den ersten drei Jahren
eine interne Lehr- und eine externe Forschungsevaluation (deren Kriterien
jeweils nicht spezifiziert sind).
- Aufgaben / Status: Juniorprofessoren erwartet eine
zeitlich gestaffelte Lehrverpflichtung von 4 bis schließlich 8 SWS. Daneben
müssen sie weitere wissenschaftliche Leistungen erbringen, konkret in den
Geisteswissenschaften das „zweite Buch“[4] schreiben
und sonstige Publikationen vorlegen, in der akademischen Selbstverwaltung tätig
sein sowie Examina und Promotionen betreuen und Drittmittel einwerben.
Kommentar:
Das
vollkommen unrealistische Anforderungsprofil der Juniorprofessur: Der Juniorprofessor muß in sechs Jahren forschen
wie ein Habilitand (nämlich das ‚zweite Buch‘ schreiben und möglichst weitere
Veröffentlichungen vorweisen), die vollen Lehraufgaben eines Professors
übernehmen (d.h. bis zu vier Lehrveranstaltungen durchführen und die
Studierenden vom Erstsemester bis zur Promotion betreuen), Drittmittel
einwerben sowie in der akademischen Selbstverwaltung, also der Gremienarbeit,
tätig sein, d.h. er muß Habilitanden- und Professorenfunktionen in
Personalunion übernehmen - allerdings ohne Erfahrung, ohne
verwaltungstechnische Unterstützung und mit weit niedrigerem Gehalt. Er muß
eigentlich noch besser funktionieren als ein ordentlicher Professor, denn ihm droht
bei Versagen auf nur einer dieser Ebenen (Lehre, [Drittmittel-]Forschung,
akademische Selbstverwaltung) nach der Zwischenevaluation nach drei Jahren der
endgültige Rausschmiß aus der Universität. Und er muß all dies tun in
Konkurrenz zu den ordentlichen Professoren, was letztlich heißt, daß ihn weder
die für die Evaluation wichtigen Examenskandidaten und Promovenden
in vergleichbarem Maße als Betreuer wählen werden, noch daß er bei
Drittmittelgebern dieselben Chancen hat wie erfahrene Fachvertreter. Angesichts
dessen wird diese arme (was durchaus auch monetär gemeint ist) eierlegende Wollmilchsau nicht umhin können, sich auf bestimmte
Anforderungsbereiche zu konzentrieren. Daß dazu nicht zwingend die Lehre
gehören wird (Studierende sind mit ein paar modischen Tricks allzu leicht
zufriedenzustellen), liegt auf der Hand, so daß das neue Gesetz auch negative
Konsequenzen für die Studierenden haben wird.
Fazit: Das aberwitzige
Anforderungsprofil der Juniorprofessur wird wissenschaftliche Forschung zum
Trend-orientierten Hasardspiel mit ungeprüften oder oberflächlich abgesicherten
Ergebnissen machen und die akademische Lehre zur Quizshow verkommen lassen.
Die
Frauen- und Familienfeindlichkeit des Gesetzes: Der Juniorprofessor, insbesondere der
weibliche, wird - obschon im besten
biologischen Reproduktionsalter - ein Mensch sein, der auf Familie und Kinder
verzichtet, weil sich diese Reproduktionstätigkeiten kaum mit dem
Produktionsdruck vereinbaren lassen, dem er sechs Jahre lang unterworfen ist.
Nicht zuletzt deshalb ist dieses Gesetz höchst frauen- und familienfeindlich,
denn bekanntlich lastet das Familienmanagement immer noch überwiegend auf den
Frauen.
Die Lüge
von der ‚großen Freiheit‘: Der
Gesetzgeber geht davon aus, den Juniorprofessor durch die Abschaffung der
Habilitation aus dem Joch der Abhängigkeit von ‚professores'
entlassen zu haben. - Daß er durch die Evaluation nun nicht mehr nur personell,
sondern auch institutionell und gremienspezifisch in Abhängigkeit gerät und
sowohl seine Veranstaltungen als auch seine Forschungstätigkeit dem jeweiligen
Instituts- oder Fachbereichsklima (und mit Blick auf externe Gutachter auch den
aktuellen Forschungsmoden) anpassen muß, mithin von der großen Freiheit
keineswegs die Rede sein kann, ist dem Gesetzgeber völlig entgangen.
Die
Problematik einer Aufweichung des Hausberufungsverbotes - und ihrer
Halbherzigkeit:
Juniorprofessuren sollen eingerichtet werden mit Blick auf später vakant
werdende ordentliche Professuren, die gegebenenfalls der Juniorprofessor
erhalten kann (eine Entfristung der
Juniorprofessur-Stelle nach amerikanischem tenure track-Muster ist nicht vorgesehen, sondern allenfalls der
Wechsel in eine ordentliche Professur.) Dies stellt eine Aufweichung des
Hausberufungsverbotes dar. Diese Regelung wird bei einer umgehenden Besetzung
der in den kommenden Jahren vermehrt frei werdenden Lebenszeitprofessuren durch
evaluierte Juniorprofessoren (bislang sind 6000 insgesamt vorgesehen) erneut
dafür sorgen, daß diese Lebenszeit-Stellen (wie in den 70er Jahren schon einmal
geschehen) für die nächsten dreißig Jahre blockiert wären und die folgenden
Generationen des wissenschaftlichen Nachwuchses abermals keine nennenswerte
Chance auf eine Berufung hätten.
Hinzu kommt, daß dem Juniorprofessor
auch bei positiver Evaluation keine ordentliche Professur nach Ablauf seiner
sechs Jahre garantiert werden kann, so daß er danach trotz erfolgreicher
Qualifikation eventuell in der Arbeitslosigkeit enden wird (nämlich dann, wenn
keine ordentliche Professur frei ist und er die auf 12 Jahre begrenzte
Höchstbeschäftigungsdauer für eine befristete wissenschaftliche Tätigkeit
ausgeschöpft hat, s. u.).
Die „Implementation“ der
Juniorprofessur: Juniorprofessuren
sind nicht mehr einzelnen Professoren zugeordnet, sondern an den Fachbereichen
angesiedelt. „Freigewordene Juniorprofessuren sollen von den Hochschulen unter
Leistungs-, Struktur- und Bedarfsgesichtspunkten neu an die Fachbereiche
vergeben werden. Die Stellen sind daher keine ‚Erbhöfe‘ der Fachbereiche.“[5]
Kommentar: Die Zuweisung
von Juniorprofessuren obliegt der Hochschulverwaltung - das heißt für die
Geisteswissenschaften: Völlige Aufgabe der Planungssicherheit, denn alle sechs
Jahre muß neuerlich gebangt werden, ob man - hat man einmal Glück bzw. einen
gnädigen Rektor gehabt und eine Juniorprofessur ergattert - wieder eine solche
zugewiesen bekommt. Angesichts des nun schon seit Jahren außerordentlich
geisteswissenschaftsfeindlichen Klimas in dieser Gesellschaft, deren ‚Diskurs
der Macht‘ eine Wissenschaft fordert (und auf der Ebene der
Hochschulverwaltungen zusehends auch durchsetzt!), die auf schnellste
ökonomische Verwertbarkeit ausgerichtet ist und die sogen.
‚Lebenswissenschaften‘ präferiert, bedeutet dies eine weitere wesentliche Verschlechterung unserer
Situation! Zu befürchten ist letztlich sogar eine noch systematischere
Demontage der Geisteswissenschaften, als sie ohnehin schon lange betrieben
wird.
2. Die Konsequenzen für den jetzt vorhandenen wissenschaftlichen
Nachwuchs: Das neue Gesetz soll in seinen Bestimmungen zur
Juniorprofessur (als Regelzugang zur Professur) in zehn Jahren (zum 31.12.2010)
gültig sein. Für den jetzt nicht nach den Kriterien der Juniorprofessur
qualifizierten Nachwuchs (konkret für PDs und für
Habilitanden) gilt diese Übergangsfrist von zehn Jahren. Aber andere
Neuregelungen greifen bereits jetzt:
Die Abschaffung der C1- und C2-Stellen: Die
Stellen für Juniorprofessuren „sollen durch Umwandlung aus den künftig
wegfallenden Stellen für wissenschaftliche Assistenten,
Oberassistenten/Oberingenieure und Hochschuldozenten geschaffen werden.“[6]
Kommentar: Für den jetzt vorhandenen Nachwuchs heißt
dies,
- daß die PDs keine Oberassistenz-Stellen mehr erhalten werden, auf
denen sie die in den Geisteswissenschaften durchschnittlich 4-5 Jahre lange
Wartezeit bis zum ‚Ruf‘ überbrücken können: Sie werden ‚arbeitslos‘ - und dem
Wissenschaftsbetrieb gehen wichtige intellektuelle Ressourcen verloren;
- daß die jetzt
Promovierten entweder das Glück (oder Pech) haben, bald auf eine
Juniorprofessur zu ‚passen‘ oder eine (eventuell neuerliche) befristete WiMi-Stelle ergattern zu können, die eigentlich das Ende
der wissenschaftlichen Laufbahn darstellt, weil sie keine Juniorprofessur ist
und damit nicht den Regel-Kriterien des Zugangs zur Professur genügt.
Zu befürchten ist außerdem
die Umwandlung von C3-, wenn nicht gar von C4-Stellen in die erheblich
billigeren Juniorprofessuren. Damit verschärfte sich das Problem der
Planungsunsicherheit bzw. das des Stellenabbaus vor allem an den
geisteswissenschaftlichen Instituten.
Die Befristung: Laut §§ 57a-f gilt ab
Inkrafttreten des neuen HRG (also ab jetzt / bald und nicht erst in zehn Jahren
wie im Falle der Abschaffung der Habilitation) folgendes Zeitschema:
Vor der Promotion / während der Promotionsphase darf eine
Beschäftigung (als Inhaber eines Doktorandenstipendiums, an Hochschulen,
Forschungsinstituten und / oder in Drittmittelprojekten und mit mindestens
einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit) von maximal 6 Jahren erfolgen (auf
diese 6 Jahre werden auch Beschäftigungszeiten als wissenschaftliche
Hilfskraft, nicht jedoch als studentische Hilfskraft, angerechnet). Nach
Ausschöpfung dieser 6 Jahre kann nur noch eine Beschäftigung gemäß TzBfG erfolgen (dazu s. unten).
Nach der Promotion und bis zur Berufung auf eine
‚ordentliche‘ Professur darf nochmals eine Beschäftigung (als Inhaber eines
Postdoktorandenstipendiums, an Hochschulen, Forschungsinstituten und / oder in
Drittmittelprojekten und mit mindestens einem Viertel der regelmäßigen
Arbeitszeit) von maximal 6 Jahren erfolgen (wer in der Promotionsphase die 6
Jahre nicht ausgeschöpft hat, kann sich den verbleibenden Rest nun anrechnen
lassen; in der Medizin sind insgesamt 15 Jahre befristeter Beschäftigung
vorgesehen). Nach Ausschöpfung dieser 6 Jahre kann nur noch eine Beschäftigung
gemäß TzBfG erfolgen (dazu s. unten).
Angerechnet werden auf diese 6 + 6 Jahre diverse
gesetzlich andernorts geregelte ‚Beurlaubungszeiten‘ (Pflege von Kindern oder
pflegebedürftigen Familienangehörigen; Grundwehr- und Zivildienst etc.).
Was ist
das TzBfG? Das
„Teilzeit- und Befristungsgesetz“, das die amtierende Bundesregierung
entwickelt hat und das seit 2001 in Kraft ist, regelt befristete
Arbeitsverhältnisse neu. Im wesentlichen besagt es, daß befristete
Arbeitsverhältnisse keiner Begründung bedürfen, wenn es sich um erstmalige Arbeitsverhältnisse zwischen
Arbeitnehmer und Arbeitgeber handelt und wenn das Arbeitsverhältnis nicht länger als zwei Jahre andauert.
Für alle anderen Fälle (Anschlußverträge und Befristung auf mehr als zwei
Jahre) muß laut neuem TzBfG der Arbeitgeber eine
profunde Begründung für den Abschluß eines befristeten Arbeitsverhältnisses mit
dem Arbeitgeber angeben. Die anzugebende Begründung für eine befristete
Beschäftigung hingegen ist derartig komplex[7], daß sich
Universitätsverwaltungen auf diese Arbeit kaum einlassen werden (und es jetzt
schon nicht tun[8]),
weil die Gefahr zu groß erscheint, daß der Arbeitnehmer sich aufgrund einer
juristisch nicht stichhaltigen Begründung der Befristung vor dem Arbeitsgericht
in die Stelle ‚einklagt‘.
Mit anderen Worten: Von der
Möglichkeit, nach Ablauf der 12-Jahresfrist auf das TzBfG
gründende befristete Arbeitsverträge abzuschließen, wird keine
Universitätsverwaltung Gebrauch machen!
Kommentar: Hier liegt das akute Problem! Laut Gesetz
darf ab jetzt niemand länger als insgesamt 12 Jahre im wissenschaftlichen
Bereich (als Inhaber eines Doktoranden- oder Postdoktorandenstipendiums, in
Hochschulen, Forschungsinstituten und / oder Drittmittelprojekten) in
befristeter Anstellung beschäftigt sein. Das trifft nicht nur PDs[9] und
übersieht damit völlig, daß in den Geisteswissenschaften durchschnittlich 4-5
Jahre vergehen, bis ein PD einen Ruf erhält, das trifft auch schon den
Nachwuchs in der Promotionsphase, wenn er länger als 6 Jahre beschäftigt ist,
ohne promoviert zu sein. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung
versucht, sich mit dem TzBfG aus der Affäre zu
ziehen, doch selbiges wird aus den genannten Gründen nicht angewandt!
Außerdem berücksichtigt
diese Befristungsregelung nicht, daß viele qualifizierte Wissenschaftlerinnen
und Wissenschaftler grundsätzlich in befristeten Arbeitsverhältnissen, nämlich
in der Projekt-Forschung, tätig sind.
Intention der
Bundesregierung ist es (in Übereinstimmung mit den Gewerkschaften), die
angeblich unsoziale Arbeitsform der befristeten Beschäftigung abzuschaffen bzw.
zu minimieren, - daß dieses paternalistische und
angesichts des modernen Arbeitsmarktes anachronistische Ansinnen an den
Bedürfnissen des Wissenschaftsbetriebes völlig vorbei geht und obendrein
Hunderte, wenn nicht Tausende von Menschen vor das Nichts stellt, nämlich nicht
nur in die Arbeitslosigkeit entläßt, sondern auch eine vollständige berufliche
Umorientierung von ihnen erzwingt, und daß damit gleichzeitig wertvolles Wissen
„verschrottet“ wird, ist offenbar bewußt einkalkuliert.[10]
[1]Die folgenden Ausführungen entsprechen im wesentlichen der Position des Vorstandes des DGV (Hochschulgruppe), vgl. dessen „2. Stellungnahme anlässlich des neuen Hochschulrahmengesetzes (5.HRGÄndG): ‚Verschrottung‘ der heutigen, Verpulverung der künftigen Generation“ (erscheint in den Mitteilungen des Deutschen Germanistenverbandes, Heft 1/2002: Die hochschulpolitische Situation der Geisteswissenschaften. Hrsg. v. Petra Boden u. Holger Dainat.)
[2]Nachdrücklich verwiesen sei auch auf die homepage von www.wissenschaftlichernachwuchs.de, die viele Informationen zum Thema bereitstellt, sowie auf die Dokumentation der Diskussion zur HRG–Reform im Besucherforum von www.mediaevum.de: www.mediaevum.de/cgi-bin/ikonboard/topic.cgi?forum=7&topic=4.
[3]Ich zitiere den Gesetzentwurf in der Version der Drucksache 14/6853 (31.08.2001) des Deutschen Bundestages (14. Wahlperiode) in Gestalt der pdf-Datei: www.bmbf.de/pub/bt_drs_hrg.pdf.
[4]Vgl. Gesetzentwurf (wie Anm. 3), S. 16.
[5]Vgl. Gesetzentwurf (wie Anm. 3), S. 16.
[6]Vgl. Gesetzentwurf (wie Anm. 3), S. 39.
[7]Vgl. dazu den auf die Hochschulsituation zugeschnittenen Artikel von den Juristen Ulrich Preis u. Andreas Hausch, zugänglich als pdf-Datei: http://www.uni-koeln.de/jur-fak/instsozr/aktuell/neuordnung_hrg. pdf
[8]In den Medien wurden bereits erste Fälle dokumentiert (vgl. z.B. Ulrich Herbert: „Die Posse. Massenentlassungen werden ausgegeben als Hochschulreform“, in: Süddeutsche Zeitung vom 9.1.2002, S. 13; die ZDF-Sendung Frontal 21 berichtete am 15.1.2002 über den Fall des Historikers und Privatdozenten Dr. Tassilo Schmidt von der Universität Bielefeld, der - trotz herausragender wissenschaftlicher Qualifikation - sein internationales Forschungsprojekt nicht wird beantragen können).
[9]Vgl. Anm. 8.
[10]Von der „Verschrottung“ der Generation der PDs ist jedenfalls im Bundesministerium für Bildung und Forschung die Rede, vgl. Ulrich Herbert: „Die Posse“ (wie Anm. 8).