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Stellungnahmen

Beteiligung am Aktionsbündnis
„Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft“

Der DGV ist am Aktionsbündnis „Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft“ (http://www.urheberrechtsbuendnis.de) beteiligt. Stellungnahmen des Aktionsbündnisses finden Sie unter den Adressen:

http://www.urheberrechtsbuendnis.de/docs/KurzstellungnEndf.pdf

http://www.urheberrechtsbuendnis.de/docs/AB_Urheberrecht_BuW_261104.pdf

Prof. Dr. Gerhard Lauer, der Deligierte des DGV in dem Aktionsbündnis, hat dessen Position zusammengefasst:

Position des Aktionsbündnisses "Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft"
zum "Zweiten Korb" der Urheberrechtsreform
(Kurzfassung)

Bei der auch mit dem Referentenentwurf zum Zweiten Korb der Urheberrechtsreform beabsichtigten weiteren Anpassung des Urheberrechts an die veränderten Rahmenbe­dingungen in der Informationsgesellschaft werden die Interessen von Bildung und Wissenschaft bislang nur unzureichend berücksichtigt.

Das Urheberrecht muss gerade in der Informationsgesellschaft seinerseits die entscheidenden Rahmenbedingungen für den Zugang und die Verbreitung von Wissen und Informationen und damit für den Wissenschaftsstandort Deutschland schaffen. Aus Sicht von Wissenschaft und Bildung stimmt es daher besorgniserregend, wenn bei der weiteren Reformierung des Urheberrechts die Möglichkeiten einer zeitgemäßen Nutzung des großen Zukunftspotenzials der Informations- und Kommunikationstechnologie nicht ausgeschöpft werden und die deutsche Umsetzung sogar hinter dem zurückbleibt, was die ihrerseits schon restriktive Richtlinienvorgabe an Spielräumen lässt.

Die Hauptkritikpunkte am Referentenentwurf aus Sicht von Bildung und Wissenschaft:

Die „Wissenschaftsschranke“ des § 52a UrhG darf nicht wie momentan vorgesehen am 31.12.06 ersatzlos entfallen. Die Befristung in § 137k UrhG ist deshalb dringend aufzuheben, alternativ ist zumindest eine erhebliche Verlängerung der Frist zur Evaluierung der Auswirkungen der Schranke geboten. § 52a UrhG ist gerade erst durch den ersten Korb der Urheberrechtsreform eingeführt worden und erlaubt es, einzelne Werke oder Werkteile zu Unterrichts- oder Forschungszwecken zugänglich zu machen. Praktische Anwendungsfelder sind beispielsweise E-Learning und Distance-Learning oder ein ortsunabhängiger Zugriff auf gemeinsame Dokumente in dezentralen Forschungsteams. Dabei wird den Interessen der Rechteinhaber mehr als hinreichend durch die vielen Beschränkungen der Regelung Rechnung getragen, nach denen beispielsweise die Zugänglichmachung nur für einen bestimmt abgegrenzten Kreis der Unterrichtsteilnehmer oder der Forscher erfolgen darf. Eingefügt wurde § 52a UrhG im ersten Korb vor allem als letztlich unzureichende Kompensation dafür, dass großzügigere Freiräume des alten § 52 UrhG gestrichen wurden. Angesichts der weitreichenden Beschränkungen des § 52a UrhG ist bereits dadurch die alte Freiheit der Wissenschaft und Lehre massiv beschnitten worden. Wenn nun mit § 52a UrhG auch noch die unzureichende Kompensationsvorschrift entfallen soll, trifft das auf den massiven Widerstand von Bildung und Wissenschaft.

Die Umsetzung der Schranke für so genannte On-the-Spot-Consultations in § 52b UrhG-E ist unzureichend. § 52b UrhG-E erlaubt es, an speziell dafür eingerichteten Terminals die im Bestand einer Einrichtung vorhandenen Werke auch in elektronischer Form abzurufen und dadurch die Möglichkeiten des digitalen Zeitalters zu nutzen. Ohne irgendeine Begründung soll dies in Deutschland aber nur für öffentliche Bibliotheken gelten und nicht für die in der Urheberrechts-Richtlinie ebenfalls genannten Bildungseinrichtungen, Museen und nicht­gewerblichen Archive. Soll den Schulen und Hochschulen ermöglicht werden, ihrem Bildungsauftrag auch im digitalen Zeitalter adäquat gerecht zu werden, ist § 52b UrhG-E entsprechend zu erweitern. Das gleiche gilt für die Beschränkung der zeitgleich zugänglich zu machenden Werke auf die Anzahl der angeschafften Exemplare. Dadurch wird lediglich der Besitzstand aus der analogen Welt abgebildet, statt die Möglichkeiten neuer Technologien im Interesse von Bildung und Wissenschaft umfassender nutzbar zu machen.

Auch wenn nun § 53a UrhG-E den Kopienversand auf Bestellung gesetzlich regeln soll, ist die Ausgestaltung zu eng und bleibt sowohl hinter den praktischen Erfordernissen des Wissenschaftsbetriebs als auch hinter den Feststellungen des Bundesgerichtshofs in einer Entscheidung aus dem Jahre 1999 zurück. Die vorgesehene Fassung entzieht einer zeitgemäßen nutzerorientierten Informations­versorgung für die Wissenschaft weitgehend den rechtlichen Boden. Überall dort, wo ein eigenes vertragliches Angebot des jeweiligen Rechteinhabers zum Abruf über das Internet besteht, soll der elektronische Kopienversand ausgeschlossen sein. Dadurch drohen jedoch Monopolpreise der Rechteinhaber, die schon der Bundesgerichtshof als Behinderung des für eine Industrienation unent­behrlichen freien Zu­gangs der Allgemeinheit zu Informationen bezeichnet hat. Soweit der zeitgemäße Zugang zu Informationen und Wissen auf diese Weise allein dem Markt zu oft unakzeptabel hohen Preisen überlassen wird, schafft das Urheberrecht eine Zwei-Klassen-Gesellschaft innerhalb der Wissenschaft.

Aufschlussreich ist dabei ein Vergleich mit der Situation im Vereinten Königreich. Auch nach Umsetzung der Urheberrechtsrichtlinie ist es dort nach wie vor möglich, bei der British Library beispielsweise Kopien einzelner Artikel aus Fachzeitschriften gegen eine geringe Bearbeitungsgebühr zu bestellen. Die Übersendung ist dabei auch in elektronischer Form möglich. Solange man gegenüber der British Library bestätigt, dass die Kopie ausschließlich für eigene nichtkommerzielle Forschung oder private Studien benötigt wird, fällt für den Nutzer auch nicht die zusätzliche Urheberrechtsgebühr an, die die British Library in allen anderen Fällen im Namen der Rechteinhaber einzieht.

Die bestehenden rechtlichen Schranken des Urheberrechts zugunsten von Bildung und Wissenschaft, beispielsweise bei der Vervielfältigung zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, sind dort wenig hilfreich, wo technische Schutzmaßnahmen vermehrt die eigentlich erlaubten Vervielfältigungen faktisch verhindern. Vor diesem Hintergrund sind dringend effektivere rechtliche Lösungen zur Sicherung des Schrankengebrauchs als der jetzige § 95b UrhG zu fordern.

Nachbesserungsbedarf besteht auch bei § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Entwurfs. Danach sollen digitale Vervielfältigungen zum wissenschaftlichen Gebrauch nur zulässig sein, wenn sie „weder unmittelbar noch mittelbar gewerblichen Zwecken“ dienen. Wenn auch mittelbar gewerbliche Zwecke ausgenommen werden, geht dies aber noch über die zwingenden Vorgaben der Richtlinie hinaus und führt zudem zu kaum lösbaren Abgrenzungsproblemen im Bereich der immer bedeutender werdenden Drittmittelforschung und der Kooperation zwischen Wissenschaft und Industrie.

Die vorgesehene Veränderung der grundlegenden Definition derjenigen Geräte, bei deren Anschaffung die Pflicht zur Zahlung einer Vergütung zum Ausgleich der Interessen der Urheber besteht, führt als Folge zu einer wohl kaum so gewollten Auswirkung auch bei der Betreibervergütungspflicht, der insbesondere Schulen und Hochschulen nach § 54c Abs. 1 UrhG unterliegen. Während eine Betreibervergütung bisher lediglich für die aufgestellten Kopiergeräte zu zahlen war, wären nach dem Referentenent­wurf in Zukunft auch eine Vielzahl anderer Geräte wie PCs, Speichermedien und Drucker in Schulen und Hochschulen betreibervergütungspflichtig, was angesichts der angespannten Haushaltslage der öffentlichen Hand sehr kritisch zu sehen ist und zu großen praktischen Problemen führen würde, wenn es bei dieser Regelung bliebe.

Auch aus der Perspektive der wissenschaftlichen Autoren sind wesentliche Teile des Referentenentwurfs zu bemängeln. Durch die vorgesehene Neuregelung zu Verträgen über noch unbekannte Nutzungsarten ist eine massive Schwächung ihrer Position zu erwarten. Wenn mit § 31 Abs. 4 UrhG tatsächlich eine der wesentlichen Schutzbestimmungen des Urhebervertragsrechts der Reform zum Opfer fallen sollte, sind das als Ersatz vorgesehene Widerrufsrecht und die „angemessene Vergütung“ zum Schutz der Autoren keinesfalls ausreichend. Insbesondere die „Übergangsregelung“ des § 137l UrhG-E wird dazu führen, dass den Verwertern umfassende Rechte zufallen, weil viele Autoren die vorgesehenen Fristen in Unkenntnis verstreichen lassen werden.

Zudem soll durch die vorgesehene Neufassung des § 63a UrhG den Verwertern von Nutzungsrechten ein gesetzlicher Anspruch auf angemessene Beteiligung an der pauschalen Vergütung geschaffen werden, die über Verwertungsgesellschaften wie die VG Wort geregelt wird. Neben erheblichen rechtsdogmatischen Bedenken gegen die Schaffung dieses „Quasi-Leistungsschutzrechts“ ist vor allem zu kritisieren, dass damit die begrüßenswerte Aufwertung der Leistung der kreativen Urheber wieder zurückgenommen würde, die durch die Neuregelung des Jahres 2002 gerade erst eingeführt worden war. Die Ein­führung des § 63a S. 3 UrhG-E wird deshalb gerade im Hinblick auf die Position wissen­schaftlicher Autoren abgelehnt.

Fazit:

Aus Sicht von Bildung und Wissenschaft besteht dringender Bedarf, die Interessen des Bildungs- und Wissenschaftsstandorts Deutschland und die sich hieraus ergebenden Forderungen im Rahmen des anstehenden parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren stärker als bisher zu berücksichtigen.

Für eine ausführlichere Darstellung der Positionen von Bildung und Wissenschaft wird auf die Stellungnahme des Aktionsbündnisses „Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft“ verwiesen, die unter http://www.urheberrechtsbuendnis.de zum Abruf bereit gehalten wird.

Aktionsbündnis "Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft"
(i.V. Prof. Dr. Gerhard Lauer, Göttingen, 28.1.2005)

Letzte Änderung: 28.1.2005

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